Unser Ziel: Nachhaltigkeit von Prävention und Gesundheitsförderung in Baden-Württemberg fördern
Über die Stiftung für gesundheitliche Prävention Baden-Württemberg werden kassenübergreifende Förderungen zur Umsetzung des Präventionsgesetzes ermöglicht.
Mit der Unterzeichnung der Landesrahmenvereinbarung Baden-Württemberg am 19. Oktober 2016 setzen die Krankenkassen sowie die Renten- und Unfallversicherung in Baden-Württemberg eine entsprechende Vorgabe des 2015 in Kraft getretenen Bundesgesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz) um. Ein Ziel des Präventionsgesetzes ist es, kassenübergreifende Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten zu erbringen. Die Landesrahmenvereinbarung Baden-Württemberg bietet mehrere Möglichkeiten, um an eine Projektförderung zu gelangen. Eine Möglichkeit der Projektförderung wurde nun dank des Engagements der gesetzlichen Krankenversicherung und des Landes Baden-Württemberg über die Stiftung für gesundheitliche Prävention Baden-Württemberg geschaffen.
Für eine kassenübergreifende Förderung über die Stiftung für gesundheitliche Prävention Baden-Württemberg stellen die gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg Projektmittel gemäß § 20a SGB V zur Verfügung. Die auf dieser Basis zu fördernden Projekte müssen sowohl dem Stiftungszweck als auch den Maßgaben des GKV-Leitfadens Prävention in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechen. Auch eine trägerübergreifende Förderung ist möglich, sofern die Projekte die gesetzlichen Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg oder der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als weitere Kooperationspartner erfüllen.
Antragsfristen 2024
31. März 2024 und 30. September 2024
Verschaffen Sie sich bitte vor der Antragstellung einen Überblick über unsere Fördervoraussetzungen. Auch unter der Rubrik „Allgemeine Informationen“ haben wir wichtige Informationen für Sie zusammengestellt.
Gerne können Sie uns für ein unverbindliches Beratungsgespräch kontaktieren.
Weitere Möglichkeiten der Projektförderung in Baden-Württemberg
Bei Fragen zu den Förderkriterien über § 5 LRV können Sie sich an die Geschäftsstelle der Stiftung für gesundheitliche Prävention Baden-Württemberg wenden. Zudem berät Sie bei Bedarf unterstützend die Koordinierungsstelle Gesundheitliche Chancengleichheit Baden-Württemberg (KGC BW) bei Ihrer Projektidee im Zusammenhang mit Fragen zur gesundheitlichen Chancengleichheit und den zwölf Kriterien für gute Praxis der soziallagenbezogenen Gesundheitsförderung sowie weiteren relevanten Förderprogrammen (siehe eingestellte Broschüre im Downloadbereich).